Gemäß § 32 der Satzung hat der
17. ordentliche Verbandsjugendtag am 21./22.03.1992
- zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Mai 2000 -
folgende
JUGENDORDNUNG
beschlossen:
§ 1 Name
Die "Bayerische Sportjugend im BLSV" ist die Jugendorganisation
des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V.
§ 2 Aufgabe
Aufgabe der Bayerischen Sportjugend ist die Förderung der
sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung
und Jugendhilfe unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen
junger Menschen und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie
die Vertretung gemeinsamer Interessen im Sinne der BLSV-Satzung.
§ 3 Zugehörigkeit
Zur Bayerischen Sportjugend gehören alle jungen Menschen,
die Vereinsmitglieder des BLSV sind, und die Jugendleiterinnen und
Jugendleiter des BLSV, seiner Fachverbände und Vereine.
§ 4 Organe
Die Organe sind
Verbandsjugendtag,
Verbandsjugendausschuss
Verbandsjugendleitung.
§ 5 Zusammensetzung und Aufgaben des Verbandsjugendtages
1. Den Verbandsjugendtag bilden
a. die Mitglieder des Verbandsjugendausschusses,
b. je Fachverband ein Delegierter der Landesjugendleitung, der
ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin und unter 23 Jahre
alt sein soll,
c. die Vorsitzenden der Kreisjugendleitungen,
d. die stellvertretenden Vorsitzenden der Kreisjugendleitungen.
e. je Bezirk zwei Delegierte der Vereinsjugendleitungen, wovon
mindestens einer ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin
sein soll.
Die Delegierten nach Buchstabe c) bis e) können im Verhinderungsfalle
durch gewählte Ersatzdelegierte vertreten werden.
2. Dem Verbandsjugendtag obliegt
a. die Entgegennahme und Genehmigung der Berichte der Verbandsjugendleitung,
b. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene
Jahr,
c. die Entlastung und die Wahl der Mitglieder der Verbandsjugendleitung,
d. die Beschlussfassung über die Grundsätze der Jugendarbeit
im BLSV,
e. die Änderung und Ergänzung der Jugendordnung.
f. die Behandlung eingereichter Anträge.
g. die Wahl des Vertreters der Verbandsjugendleitung im Präsidium,
eventuell eines weiteren Vertreters.
a. Alle vier Jahre findet mindestens acht Wochen vor dem BLSV-Verbandstag
ein ordentlicher Verbandsjugendtag statt. Er wird von der Verbandsjugendleitung
einberufen.
b. Ein außerordentlicher Verbandsjugendtag muss einberufen
werden, wenn drei Viertel der Mitglieder des Verbandsjugendausschusses
oder zwei Fünftel der Mitglieder des Verbandsjugendtages
dies schriftlich und unter Angabe der Gründe bei der Verbandsjugendleitung
beantragen.
c. Im übrigen regelt sich die Einberufung entsprechend §
19 der Satzung.
a. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Verbandsjugendtages
sowie die Organe und Gliederungen.
b. Anträge von Organen sind nach Beschlussfassung in den
einzelnen Organen durch den jeweiligen Vorsitzenden einzureichen.
Anträge von Gliederungen sind von den zuständigen Jugendleitungen
zu beschließen und durch den jeweiligen Vorsitzenden einzureichen.
c. Im übrigen finden die §§ 21 und 22 Absatz 1
der Satzung entsprechend Anwendung.
§ 7 Verbandsjugendausschuss
1. Den Verbandsjugendausschuss bilden
a. die Mitglieder der Verbandsjugendleitung,
b. die Vorsitzenden der Landesjugendleitungen der Fachverbände.
c. die Vorsitzenden der Bezirksjugendleitungen,
d. die stellvertretenden Vorsitzenden der Bezirksjugendleitungene)
und
e. je Bezirksjugendleitung ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin.
Mitglieder des Verbandsjugendausschusses können diesem Gremium
nur aufgrund einer einzigen Funktion angehören. Für
alle weiteren Funktionen ist ein gewählter Stellvertreter
zu entsenden. Die Delegierten nach Buchstabe b) bis e) können
im Verhinderungsfalle durch gewählte Mitglieder der Fachverbandslandesjugendleitungen
bzw. der Bezirksjugendleitungen vertreten werden.
2. Dem Verbandsjugendausschuss obliegt
a. die Genehmigung des Haushalts der Verbandsjugendleitung,
b. die Genehmigung des Jahresabschlusses soweit nicht der Verbandsjugendtag
zuständig ist,
c. die Behandlung der eingebrachten Anträge,
d. die Entscheidung über die Nachwahl eines Ersatzmitgliedes,
falls ein Mitglied der Verbandsjugendleitung während der
Amtsperiode ausscheidet.
3. Einberufung, Antragsrecht, Antragsfrist, Dringlichkeitsantrag,
Stimmberechtigung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
regeln sich entsprechend § 24 und § 26 der Satzung.
§ 8 Verbandsjugendleitung
1. Die Verbandsjugendleitung besteht aus
a. dem/der Vorsitzenden der Verbandsjugendleitung,
b. zwei stellv. Vorsitzenden der Verbandsjugendleitung, denen
die Führung bestimmter Aufgabengebiete obliegt,
c. vier weiteren Mitgliedern, denen die Führung bestimmter
Aufgabengebiete obliegt.
Mindestens eines der in Absatz 1 Buchstabe a) und b) aufgeführten
Ämter ist mit einer Frau zu besetzen. Mindestens zwei Mitglieder
der Verbandsjugendleitung sind Fachverbandsjugendleiter/innen.
Mindestens ein Mitglied der Verbandsjugendleitung muss zum Zeitpunkt
seiner Wahl unter 23 Jahre alt sein.
2. Der Verbandsjugendleitung obliegt die Leitung der Bayerischen
Sportjugend im BLSV im Rahmen der Vorschriften der Satzung und der
Ordnungen des Verbandes.
Die Aufgabenzuweisung innerhalb der Verbandsjugendleitung wird durch
einen auf Vorschlag des Vorsitzenden erstellten Geschäftsverteilungsplan
der Verbandsjugendleitung geregelt.
3. Die Mitglieder der Verbandsjugendleitung werden vom Verbandsjugendtag
auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur
Neuwahl der Verbandsjugendleitung im Amt.
4. Die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden kann in Einzelwahlgängen
oder in einem gemeinsamen Wahlgang erfolgen.
a. Bei Einzelwahlgängen ist im zweiten Wahlgang eine Frau
zu wählen, sofern - auch unter Berücksichtigung der
Wahl des/der Vorsitzenden - noch keine Frau gewählt ist.
Gewählt ist jeweils, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat.
b. Bei einem gemeinsamen Wahlgang sind diejenigen gewählt,
die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
Falls bis dahin keine Frau gewählt ist, ist die Frau mit
den meisten abgegebenen gültigen Stimmen als stellvertretende
Vorsitzende gewählt.
5. Die Wahl der vier weiteren Mitglieder kann in Einzelwahlgängen
oder in einem gemeinsamen Wahlgang erfolgen.
a. Bei Einzelwahlgängen ist/sind zunächst der/die
Fachverbandsjugendleiter/in bzw. die Fachverbandsjugendleiter/innen
zu wählen - sofern auch unter Berücksichtigung der Wahl
der/der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden noch
nicht zwei Fachverbandsjugendleiter/innen gewählt sind. Ist
bis dahin - auch unter Berücksichtigung der Wahl des/der
Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden sowie der
Fachverbandsjugendleiter/innen - noch kein Mitglied unter 23 Jahren
gewählt, so ist zunächst dieses zu wählen, anschließend
die verbleibenden Mitglieder. Gewählt ist jeweils, wer die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat.
b. Bei einem gemeinsamen Wahlgang sind diejenigen gewählt,
die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
Falls bis dahin noch nicht zwei Fachverbandsjugendleiter/innen
gewählt sind, so ist/sind der/die Fachverbandsjugendleiter/innen
mit den meisten abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.
Falls nach Berücksichtigung der Fachverbandsjugendleiter/innen
noch kein Mitglied unter 23 Jahren gewählt ist, ist die Person
unter 23 Jahren, die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat, gewählt.
6. Scheidet ein Mitglied der Verbandsjugendleitung während
der Amtsperiode aus, kann der Verbandsjugendausschuss für die
restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählen.
§ 10 Zusammensetzung und Aufgaben des Bezirksjugendtages
1. Den Bezirksjugendtag bilden
a. die Mitglieder des Bezirksjugendausschusses,
b. je Fachverbandsbezirksjugendleitung ein Delegierter,
c. je Kreis zwei Delegierte der Vereinsjugendleitungen.
Die Delegierten nach Buchstabe c) können im Verhinderungsfalle
durch gewählte Stellvertreter vertreten werden.
2. Dem Bezirksjugendtag obliegt
a. die Entgegennahme und Genehmigung der Geschäftsberichte
der Bezirksjugendleitung.
b. die Entlastung der Mitglieder der Bezirksjugendleitung,
c. die Wahl der Mitglieder der Bezirksjugendleitung nach §
13 Absatz 1 Buchstabe a) mit d),
d. die Wahl der Delegierten und je eines Stellvertreters für
die Vertretung der Bayerischen Sportjugend im Bezirksjugendring,
e. die Wahl der Delegierten und zweier Ersatzdelegierten der Vereinsjugendleitungen
zum Verbandsjugendtag,
f. die Behandlung eingereichter Anträge.
a. Alle vier Jahre findet mindestens vier Wochen vor dem Bezirkstag
und acht Wochen vor dem Verbandsjugendtag ein ordentlicher Bezirksjugendtag
statt. Er wird von der Bezirksjugendleitung einberufen.
b. Ein außerordentlicher Bezirksjugendtag muß einberufen
werden, wenn drei Viertel der Mitglieder des Bezirksjugendausschusses
oder zwei Fünftel der Mitglieder des Bezirksjugendtages dies
schriftlich und unter Angabe von Gründen bei der Bezirksjugendleitung
beantragen.
c. Im übrigen regelt sich die Einberufung entsprechend §
38 der Satzung.
a. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Bezirksjugendtages.
b. Die Anträge an den Bezirksjugendtag müssen mit Ausnahme
der Anträge der Bezirksjugendleitung spätestens zwei
Wochen vor Beginn des Bezirksjugendtages schriftlich eingereicht
sein.
c. Im übrigen findet § 38 der Satzung entsprechend Anwendung.
§ 12 Bezirksjugendausschuss
1. Den Bezirksjugendausschuss bilden
a. die Mitglieder der Bezirksjugendleitung gemäß
§ 13 Buchstabe a) mit d).
b. die Vorsitzenden der Fachverbandsbezirksjugendleitungen,
c. die Vorsitzenden der Kreisjugendleitungen,
d. die stellvertretenden Vorsitzenden der Kreisjugendleitungen.
e. je ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin der Kreisjugendleitungen.
Mitglieder des Bezirksjugendausschusses können diesem Gremium
nur aufgrund einer einzigen Funktion angehören. Für
alle weiteren Funktionen ist ein gewählter Stellvertreter
zu entsenden. Die Delegierten nach Buchstabe b) bis e) können
im Verhinderungsfalle durch gewählte Mitglieder der Fachverbandsbezirksjugendleitungen
bzw. der Kreisjugendleitungen vertreten werden.
2. Dem Bezirksjugendausschuss obliegt
f. die Genehmigung des Haushalts der Bezirksjugendleitung,
g. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
h. die Behandlung der eingebrachten Anträge,
i. die Entscheidung über die Nachwahl eines Ersatzmitgliedes,
falls ein Mitglied der Bezirksjugendleitung während der Amtsperiode
ausscheidet.
3. Einberufung, Antragsrecht, Antragsfrist, Dringlichkeitsanträge,
Stimmberechtigung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
regeln sich entsprechend § 24 und § 26 der Satzung.
§ 13 Bezirksjugendleitung
1. Die Bezirksjugendleitung besteht aus
a. dem/der Vorsitzenden der Bezirksjugendleitung,
b. dem/der stellv. Vorsitzenden der Bezirksjugendleitung,
c. Beisitzern, denen die Führung bestimmter Aufgabengebiete
obliegt,
d. einem Jugendsprecher und einer Jugendsprecherin, die zum Zeitpunkt
ihrer Wahl unter 23 Jahre, mindestens jedoch 15 Jahre alt sein
müssen,
e. dem/der BLSV-Bezirksschatzmeister/in. Mindestens eines der
in Absatz 1 Buchstabe a) und b) aufgeführten Ämter ist
mit einer Frau zu besetzen.
2. Die Bezirksjugendring-Vorstandsmitglieder der Sportjugend, soweit
sie nicht Mitglieder der Bezirksjugendleitung gemäß Absatz
1 Buchstabe a) mit d) sind, gehören der Bezirksjugendleitung
als außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht an.
3. Die Mitglieder der Bezirksjugendleitung gehören diesem
Gremium für die Dauer von vier Jahren an. Sie werden mit Ausnahme
des/der BLSV-Bezirksschatzmeisters/in vom Bezirksjugendtag gewählt.
4. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende
sind in Einzelwahlgängen zu wählen. Die Wahl des Jugendsprechers
und der Jugendsprecherin kann in Einzelwahlgängen oder in einem
gemeinsamen Wahlgang erfolgen. Die Wahl der Beisitzer kann in Einzelwahlgängen
oder in einem gemeinsamen Wahlgang erfolgen. Bei Einzelwahlgängen
ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Bei einem gemeinsamen Wahlgang sind die gewählt,
die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
5. Die Mitglieder der Bezirksjugendleitung bleiben bis zur Neuwahl
der Bezirksjugendleitung im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Mitglieds der Bezirksjugendleitung kann der Bezirksjugendausschuss
für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied wählen.
§14 Kreise
Die Organe sind
1. Kreisjugendtag,
2. Kreisjugendleitung.
§ 15 Zusammensetzung und Aufgaben des Kreisjugendtages
1. Den Kreisjugendtag bilden
a. die Mitglieder der Kreisjugendleitung,
b. die Delegierten der Fachverbandsjugendleitungen,
c. die Delegierten der Vereinsjugendleitungen, von denen je Verein
mindestens ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin entsandt
werden soll.
Die Fachverbandsjugendleitungen können bis zu zwei Delegierte
entsenden. Den Vereinsjugendleitungen stehen ab 7 bis zu 200 jungen
Menschen, die Vereinsmitglieder sind, zwei Delegierte, bis zu
400 vier Delegierte zu. Bei mehr als 400 jungen Menschen, die
Vereinsmitglieder sind, entsenden die Vereinsjugendleitungen darüber
hinaus pro angefangene 400 einen weiteren Delegierten. Die Vereinsjugendleitungen,
die mindestens einen, aber weniger als sieben junge Menschen als
Mitglieder haben, stellen grundsätzlich einen Delegierten.
Dabei darf die Höchstzahl von 30 Delegierten nicht überschritten
werden. Sollten mehrere Delegierte aus diesen Vereinen anwesend
sein, so bestellen diese vor dem Kreisjugendtag aus ihrem Kreis
die 30 stimmberechtigten Delegierten, die übrigen Delegierten
nehmen am Kreisjugendtag ohne Stimmrecht teil.
2. Dem Kreisjugendtag obliegt
a. die Entgegennahme und Genehmigung der Geschäftsberichte
der Kreisjugendleitung,
b. die Entlastung der Mitglieder der Kreisjugendleitung.
c. die Wahl der Mitglieder der Kreisjugendleitung nach §
17 Absatz 1 Buchstabe a) mit d),
d. die Wahl der Delegierten und mindestens zweier Stellvertreter
für die Vertretung der Bayer. Sportjugend im Kreis-/ Stadtjugendring,
e. die Wahl der Delegierten und zweier Ersatzdelegierten der Vereinsjugendleitungen
zum Bezirksjugendtag,
f. die Behandlung eingereichter Anträge.
a. Alle vier Jahre findet mindestens drei Wochen vor dem Bezirksjugendtag
ein ordentlicher Kreisjugendtag statt. Er muss mindestens drei
Wochen vor dem Kreistag durchgeführt werden und wird von
der Kreisjugendleitung einberufen.
b. Zwischen den ordentlichen Kreisjugendtagen können weitere
Kreisjugendtage stattfinden. Weitere Kreisjugendtage müssen
stattfinden, wenn mindestens zwei Fünftel der Delegierten
dies schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden
der Kreisjugendleitung beantragen.
c. Im übrigen regelt sich die Einberufung entsprechend §
43 der Satzung.
a) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisjugendtages.
b) Die Anträge an den Kreisjugendtag müssen mit Ausnahme
der Anträge der Kreisjugendleitung spätestens zwei Wochen
vor Beginn des Kreisjugendtages schriftlich eingereicht sein.
c) Das aktive Wahlrecht beim Kreisjugendtag haben alle Delegierten
ab Vollendung des 15. Lebensjahres. Die Wählbarkeit (passives
Wahlrecht) beim Kreisjugendtag ist grundsätzlich erst mit
Vollendung des 18. Lebensjahres gegeben. Jugendsprecher sind bereits
mit vollendetem 15. Lebensjahr wählbar. d) Im übrigen
findet § 43 der Satzung entsprechend Anwendung. § 17
Kreisjugendleitung 1. Die Kreisjugendleitung besteht aus a) dem/der
Vorsitzenden der Kreisjugendleitung, b) dem/der stellv. Vorsitzenden
der Kreisjugendleitung, c) Beisitzern, denen die Führung
bestimmter Aufgabengebiete obliegt, d) einem Jugendsprecher und
einer Jugendsprecherin, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl unter 21
Jahre, mindestens jedoch 15 Jahre alt sein müssen, e) dem/der
BLSV-Kreisschatzmeister/in. Mindestens eines der in Absatz 1 Buchstabe
a) und b) aufgeführten Ämter ist mit einer Frau zu besetzen.
2. Die Kreis-/Stadtjugendring-Vorstandsmitglieder der Sportjugend,
soweit sie nicht ordentliche Mitglieder der Kreisjugendleitung
sind, gehören der Kreisjugendleitung als außerordentliche
Mitglieder ohne Stimmrecht an. 3. Die Mitglieder der Kreisjugendleitung
gehören diesem Gremium für die Dauer von vier Jahren
an. Sie werden vom ordentlichen Kreisjugendtag entsprechend §
15 Absatz 2 der Jugendordnung gewählt. 4. Der/die Vorsitzende
und der/die stellvertretende Vorsitzende sind in Einzelwahlgängen
zu wählen. Die Wahl des Jugendsprechers und der Jugendsprecherin
kann in Einzelwahlgängen oder in einem gemeinsamen Wahlgang
erfolgen. Die Wahl der Beisitzer kann in Einzelwahlgängen
oder in einem gemeinsamen Wahlgang erfolgen. Bei Einzelwahlgängen
ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Bei einem gemeinsamen Wahlgang sind die
gewählt, die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten haben. 5. Die Mitglieder der Kreisjugendleitung bleiben
bis zur Neuwahl der Kreisjugendleitung im Amt. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Mitgliedes der Kreisjugendleitung kann die Kreisjugendleitung
für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen. §
18 Vereinsjugendordnungen BLSV-Vereine mit Jugendarbeit sollen
eine Vereinsjugendordnung in ihre Vereinssatzung aufnehmen. §
19 Änderungen der Jugendordnung des BLSV beschließt
der Verbandsjugendtag mit 2/3 Mehrheit. Sie bedürfen der
Zustimmung des Verbandsausschusses. § 20 Alle nicht in dieser
Jugendordnung aufgeführten Bestimmungen regeln sich nach
der BLSV-Satzung sowie nach den BLSV-Ordnungen. Die vorstehende
Jugendordnung wurde mit Beschluss des Verbandsausschusses vom
08.03.1997 genehmigt.
§ 17 Kreisjugendleitung
1. Die Kreisjugendleitung besteht aus
a. dem/der Vorsitzenden der Kreisjugendleitung,
b. dem/der stellv. Vorsitzenden der Kreisjugendleitung,
c. Beisitzern, denen die Führung bestimmter Aufgabengebiete
obliegt,
d. einem Jugendsprecher und einer Jugendsprecherin, die zum Zeitpunkt
ihrer Wahl unter 21 Jahre ,mindestens jedoch 15 Jahre alt sein
müssen,
e. dem/der BLSV-Kreisschatzmeister/in.Mindestens eines der in
Absatz 1 Buchstabe a) und b) aufgeführten Ämter ist
mit einer Frau zu besetzen.
2. Die Kreis-/Stadtjugendring-Vorstandsmitglieder der Sportjugend,
soweit sie nicht ordentliche Mitglieder der Kreisjugendleitung sind,
gehören der Kreisjugendleitung als außerordentliche Mitglieder
ohne Stimmrecht an.
3. Die Mitglieder der Kreisjugendleitung gehören diesem Gremium
für die Dauer von vier Jahren an. Sie werden vom ordentlichen
Kreisjugendtag entsprechend § 15 Absatz 2 der Jugendordnung
gewählt. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende
sind in Einzelwahlgängen zu wählen. Die Wahl des Jugendsprechers
und der Jugendsprecherin kann in Einzelwahlgängen oder in einem
gemeinsamen Wahlgang erfolgen. Die Wahl der Beisitzer kann in Einzelwahlgängen
oder in einem gemeinsamen Wahlgang erfolgen. Bei Einzelwahlgängen
ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Bei einem gemeinsamen Wahlgang sind die gewählt,
die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
4. Die Mitglieder der Kreisjugendleitung bleiben bis zur Neuwahl
der Kreisjugendleitung im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Mitgliedes der Kreisjugendleitung kann die Kreisjugendleitung für
den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen.
§ 18 Vereinsjugendordnungen
BLSV-Vereine mit Jugendarbeit sollen eine Vereinsjugendordnung
in ihre Vereinssatzung aufnehmen.
§ 19
Änderungen der Jugendordnung des BLSV beschließt der
Ver-bandsjugendtag mit 2/3 Mehrheit. Sie bedürfen der Zustimmung
des Verbandsausschusses.
§ 20
Alle nicht in dieser Jugendordnung aufgeführten Bestimmungen
regeln sich nach der BLSV-Satzung sowie nach den BLSV-Ordnungen.