Alkoholfreies Sportwochenende in Nürnberg
(13.-21.Juni 2009)
Setzen Sie ein Zeichen - Machen Sie mit!
Sportvereine gesucht für Präsentation im Franken-Einkaufs-Center
In Deutschland wird zu viel und zu regelmäßig Alkohol
getrunken. Das gilt für Erwachsene, aber auch schon für
Kinder und Jugendliche. Das Einstiegsalter für einen regelmäßigen
Alkoholkonsum ist seit 1970 von 15 auf 12 Jahre gesunken. Somit
zählen heute schon Kinder zu den Konsumenten, an die nach dem
Jugendschutzgesetz überhaupt kein Alkohol abgegeben werden
darf. Aktuelle Studien der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung (BZgA) belegen zwar derzeit einen leichten Rückgang
jugendlicher Alkoholkonsumenten insgesamt (in der Gruppe der 12-
bis 17-Jährigen tranken im Jahr 2008 etwa 17,4 Prozent regelmäßig
Alkohol; 2007 waren es noch 21,6 Prozent) - besorgniserregend ist
jedoch, dass sowohl die Trinkmenge reinen Alkohols als auch riskante
Konsummuster wie das "Komatrinken" zugenommen haben.
Um das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Alkoholkonsum
in der gesamten Bevölkerung zu schärfen, findet in der
Zeit vom 13. bis 21. Juni 2009 eine bundesweite Aktionswoche unter
dem Motto "Alkohol? Kenn Dein Limit." statt. Gaststätten
und Hotels, Krankenhäuser und Arztpraxen, Unternehmen, kirchliche
Einrichtungen und viele andere werden vielfältige Projekte
und Veranstaltungen zu diesem Thema initiieren.
Auch der Sport will seinen Beitrag leisten und unterstützt
die Aktionswoche. Schließlich sind rund 70 Prozent aller jungen
Menschen zumindest vorübergehend in einem Sportverein aktiv
und lernen dort wichtige Fähigkeiten und Eigenschaften, die
frühzeitig suchtvorbeugend wirken können, wie zum Beispiel
Teamgeist, Belastbarkeit, Durchsetzungsfähigkeit oder soziale
Verantwortung. Und mehr noch: Die Trainer und Trainerinnen sowie
Betreuer und Betreuerinnen sind Vorbilder für die Kinder und
Jugendlichen, auch in Bezug auf den Konsum von Alkohol. Durch einen
bewussten, verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol können sie
das Trinkverhalten der jungen Vereinsmitglieder positiv beeinflussen.
Der Vorsitzende der Kreisjugendleitung Nürnberg, Lothar Sölla
und der BLSV-Sportkreisvorsitzende Herbert Dötschel, unterstützen
die Aktion und rufen die Nürnberger Sportvereine auf, mitzumachen
und das Wochenende des 20./21. Juni 2009 in ihrem Umfeld für
"alkoholfrei" zu erklären. Je mehr Vereine sich an
diesem Wochenende beteiligen, desto größer wird die positive
Resonanz nach innen und außen sein.
Aktionsbox der BZgA bestellen
Unterstützung gibt es für die Vereine in Form einer kostenlosen
Aktionsbox der BZgA. Darin enthalten sein werden unter anderem ein
Werbebanner "Alkoholfrei Sport genießen" Infomaterialien
für Eltern, Trainer und Betreuer, ein aktuelles Jugendschutzgesetz,
T-Shirts, ein Cocktail-Shaker und Becher sowie Rezepthefte für
alkoholfreie Cocktails.
Vereine, die sich an der Aktionswoche Alkohol beteiligen möchten,
können sich ab sofort online anmelden. Für Fragen zur
Anmeldung und den geplanten Aktivitäten gibt es ein Servicetelefon:
06173/702729 (Mo bis Fr 9-17 Uhr). Die kostenlosen Aktionsboxen
werden dann ab März 2009 an die Vereine verschickt. Unter allen
Teilnehmern, die ein alkoholfreies Sportwochenende durchführen,
verlost die BZgA ein Vereinsfest mit Besuch der alkoholfreien Cocktailbar
"Mix Dich fit!". Weitere Informationen finden Interessenten
unter www.aktionswoche-alkohol.de.
Aktionstage im Franken-Einkaufs-Center
Auch die Stadt Nürnberg beteiligt sich und führt unter
anderem vom
18.-20.06.2009 im Franken-Einkaufs-Center Aktionstage durch. Unter
Koordination des Sozialamtes und des Jugendamtes wird u.a. Selbsthilfegruppen,
dem Verbraucherschutz und auch Sportvereinen die Möglichkeit
gegeben, "Freizeitaktivitäten ohne Alkohol" zu präsentieren.
Auf einer Aktionsfläche können Vereine in der Zeit von
10.00-19.00 Uhr ihren Sport präsentieren oder mit Showeinlagen
die Zuschauer begeistern. Ein Auftritt sollte nicht länger
als 15-20 Minuten dauern. Interessierte Vereine/Sportabteilungen
melden sich bitte bei Michael Voss, Bildungsreferent der Bayerische
Sportjugend im BLSV, Hauptmarkt 17, 90403 Nürnberg, Tel.: 0911/455880
Fax: 0911/5068528, eMail: info@bsj-nbg.de.
"Für die über 1,8 Millionen jungen Menschen in unseren
Sportvereinen haben wir eine ganz besondere Verantwortung. Wir müssen
ihnen neben einer sinnvollen, auch eine gesunde Freizeitbeschäftigung
bieten. Ein geselliges Vereinsleben ist auch ohne Alkohol möglich
- das kann mit verschiedenen Ideen bei einem alkoholfreien Sportwochenende
im Verein gezeigt werden. Mitmachen lohnt sich auf jeden Fall!",
so Günther Lommer, Präsident des Bayerischen Landes-Sportverbandes.
Machen Sie mit!
Erklären Sie das Sportwochenende am 13./14.Juni oder 20./21.Juni
2009 in Ihrem Verein für alkoholfrei.
Informationen zum Rauchverbot in Sportvereinen/-heimen
Zum 01.01.2008 tritt in Bayern das neue Gesetz zum Schutz der Gesundheit
(GSG) in Kraft. Das "Rauchverbot" betrifft nicht nur öffentliche
Gaststätten, sondern auch Sportstätten, Sportheime, Sportgaststätten
und andere Sporteinrichtungen. Da derzeit noch viel Unsicherheit
über Handhabung und Inhalt des neuen Gesetzes gegeben ist,
will der BLSV im Sportkreis Nürnberg zur umfassenden Information
einige Beiträge leisten.
Auf den Internetseiten des Ministeriums bei www.stmugv.bayern.de
finden Sie weitere Unterlagen.
In den nachfolgenden Ausführungen soll auf einiges Wichtiges
in Zusammenhang mit dem Gesetz hingewiesen werden. Diese von mir
verkürzte Darstellung hat nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
1. Grundsätzliche Inhalte des Gesetzes:
Die gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens für alle Bürger
sind unbestritten. Insbesondere auch für Kinder erhöht
sich das Risiko an Infektionen der unteren Atemwege, an Asthma,
Bronchitis oder Lungenentzündung zu erkranken. Die Bewegung
des "Nichtrauchens" hat auch im Sport, in den Sportvereinen
und Sportfachverbänden eine hohe Zustimmung erfahren. Diese
Verhaltensänderung "von unten" findet besondere Anerkennung.
Um die Menschen in Bayern umfassend vor den Gefahren des Passivrauchens
zu schützen, hat der Bay. Landtag am 12. Dez. 2007 den Gesetzesentwurf
des Ministeriums verabschiedet. Damit tritt dieses Gesetz zum 01.01.2008
in Kraft. Auch für uns im Sport hat dieses Gesetz eine bindende
Wirkung.
2. Inhaltliche Aussagen des Gesetzes:
Das Rauchen ist verboten in Innenräumen von:
in allen öffentlichen Gebäuden
Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
Bildungseinrichtungen für Erwachsene
Einrichtungen des Gesundheitswesens z.B. Krankenhäuser
Kultur- und Freizeiteinrichtungen, soweit sie öffentlich
zugänglich sind,
insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater und
Vereinsräumlichkeiten, Sportstätten
Gaststätten einschließlich Bier-, Wein- und Festzelte,
sowie sie öffentlich
zugänglich sind
Verkehrsflughäfen.
3. Ausnahmen für das Rauchverbot gibt es nur für:
Räume, die privaten Wohnzwecken dienen und den Bewohnern
und ihren
Familien zur alleinigen Nutzung überlassen sind,
ausgewiesene Räume der Polizei bzw. anderer Behörden
künstlerische Darbietungen, bei denen das Rauchen als Teil
der Darbietung, Ausdruck der Kunstfreiheit ist. z.B. Theaterspiel
im Sportverein.
4. Zuständigkeit und Verantwortlich:
Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots
sind die verantwortlichen Leiter der Einrichtungen bzw. deren Beauftragte,
die Betreiber der Gaststätten (Besitzer oder Pächter).
Bei Sportvereinen ist der 1. Vorsitzende in der Regel der Verantwortliche
oder die Person, auf die die Aufgabe übertragen ist. So geregelt,
wie dies die jeweilige Vereinssatzung vorsieht.
Die jeweiligen Verantwortlichen haben bei einem Verstoß
gegen das Rauchverbot die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen
um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß
zu verhindern.
Die Verantwortlichen können bei öffentlichen Gebäuden,
Bildungseinrichtungen für Erwachsene, Einrichtungen des Gesundheitswesens
und in Heimen das Rauchen in einem vollständig abgetrennten
Nebenraum gestatten.
In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche darf grundsätzlich
kein Raucherraum eingerichtet werden.
In Kultur- und Freizeiteinrichtungen, in Sportstätten und in
der gesamten Gastronomie dürfen keine Rauchernebenräume
eingerichtet werden.
In Kultur- und Freizeiteinrichtungen und in Gaststätten
gilt das Rauchverbot, soweit diese öffentlich zugänglich
sind.
Damit sollen insbesondere Vereine und Gaststätten gleich
behandelt werden. Dies bedeutet, dass bei Vereinsfeiern und Vereinsveranstaltungen,
die öffentlich, d.h. ohne Weiteres für jedermann zugänglich
sind, das Rauchverbot gilt.
Dieses Gesetz und Rauchverbot gilt nur für den öffentlichen
und öffentlich zugänglichen Bereich. Dagegen werden der
privatwirtschaftliche Bereich z.B. Geschäfte, Praxen, Apotheken,
Kanzleien nicht erfasst.
Deshalb gilt das gesetzliche Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen
sowie in Gaststätten auch nicht bei geschlossenen Gesellschaften
z.B. private Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, Betriebsfeiern,
VEREINSABENDE.